AQUA-SAN Brand- und Wasserschadensanierung

Allgemeine Geschäfts­bedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma AQUA-SAN Barl KG, folgend AQUA-SAN
genannt:

Geltung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen und Abweichungen:

  • Die folgenden AGB gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Verträge zwischen dem Vertragspartner und AQUA-SAN.
  • Abweichungen von diesen AGB und insbesondere auch Allgemeine Bedingungen des Vertragspartners gelten nur, wenn sie von AQUA-SAN ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
  • Falls einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sind oder werden, berührt dies nicht die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen.

Angebote, Nebenabreden:

  • Angebote der AQUA-SAN sind, sofern nichts anderes angegeben ist, hinsichtlich aller angegebenen Daten unverbindlich, frei bleibend und erfolgen unter Vorbehalt von Druckfehlern und sonstigen Irrtümern.
  • Angebote werden von der AQUA-SAN nach bestem Fachwissen erstellt. AQUA-SAN leistet jedoch keine Gewähr für die Richtigkeit und Vollständigkeit.
  • Von AQUA-SAN erstellte Kostenvoranschläge sind entgeltlich. Ein für einen Kostenvoranschlag bezahltes Entgelt wird jedoch gutgeschrieben, wenn aufgrund dieses Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
  • Enthält eine Auftragsbestätigung der AQUA-SAN Änderungen gegenüber dem Angebot, so gelten diese als vom Vertragspartner genehmigt, sofern dieser nicht innerhalb von 14 Tagen schriftlich widerspricht. AQUASAN wird auf diese Änderungen und die Bedeutung des Schweigens in der Auftragsbestätigung gesondert hinweisen.
  • Sämtliche Vereinbarungen, nachträgliche Änderungen, Ergänzungen, Nebenabreden usw. bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
  • Alle von AQUA-SAN in Angeboten oder Kostenvoranschlägen genannten Preise sind exklusive Umsatzsteuer zu verstehen. Im Verrechnungsfalle wird die gesetzliche Umsatzsteuer zu den Preisen hinzugerechnet.

Auftragserteilung:

  • AQUA-SAN ist nicht verpflichtet, die Unterschriftsberechtigung des Vertragspartners zu prüfen. AQUA-SAN darf davon ausgehen, dass jede volljährige und mit dem Wissen des Vertragspartners im Objekt anwesende Person zur Vertretung des Vertragspartners bevollmächtigt ist.
  • Art und Umfang der vereinbarten Leistung ergeben sich aus dem Vertrag und diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  • Änderungen und Ergänzungen des Auftrags bedürfen der schriftlichen Bestätigung durch AQUA-SAN, um Gegenstand des vorliegenden Vertragsverhältnisses zu werden.
  • AQUA-SAN verpflichtet sich zur ordnungsgemäßen Durchführung des ihr erteilten Auftrags, nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik und den Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit.
  • AQUA-SAN kann zur Vertragserfüllung andere entsprechend qualifizierte Unternehmen als Subunternehmen heranziehen.
  • Sollten sich nach Auftragserteilung Kostenerhöhungen gegenüber dem Kostenvoranschlag im Ausmaß von bis zu 15% des veranschlagten Gesamtpreises ergeben, ist eine Verständigung des Vertragspartners nicht erforderlich und AQUA-SAN berechtigt, diese Mehrkosten ohne weiteres in Rechnung zu stellen.
  • Kostenerhöhungen im Ausmaß über 15% des veranschlagten Gesamtpreises bedürfen der unverzüglichen Benachrichtigung des Vertragspartners. Geht AQUA-SAN innerhalb von fünf Tagen ab Verständigung über derartige Kostenerhöhungen ein Schreiben des Vertragspartners zu, in dem sich der Vertragspartner mit der bekannt gegebenen Kostenerhöhung nicht einverstanden erklärt, ist AQUA-SAN berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen. Geht AQUA-SAN innerhalb von fünf Tagen ab Verständigung über derartige Kostenerhöhungen ein Schreiben des Vertragspartners zu, in dem sich der Vertragspartner mit der bekannt gegebenen Kostenerhöhung nicht einverstanden erklärt, ist AQUA-SAN berechtigt vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, die bis zum Zeitpunkt des Rücktritts entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen. Geht AQUA-SAN innerhalb von fünf Tagen ab Verständigung kein Schreiben zu, gelten die dem Vertragspartner bekannt gegebenen Kostenerhöhungen als akzeptiert. Auf diese Bedeutung des Schweigens wird AQUA-SAN den Vertragspartner in der Verständigung ausdrücklich hinweisen.
  • Sofern nichts anderes vereinbart wurde, können Auftragsänderungen oder Zusatzaufträge zu angemessenen Preisen in Rechnung gestellt werden.

Übernahme von Abfällen:

  • AQUA-SAN behält sich das Recht vor, übernommene Abfälle oder Teile davon anstelle der Entsorgung einer Verwertung zuzuführen, ohne den Auftraggeber davon zu informieren.
  • Die Übernahme von gefährlichen Abfällen gemäß ÖNORM S 2100 erfolgt ausschließlich entsprechend den Bestimmungen des AWG, insbesondere hinsichtlich der Dokumentationspflichten für Übergeber und Übernehmer.
  • Sollten für die Klassifizierung der Abfälle zusätzliche Untersuchungen oder Analysen erforderlich sein, gehen diese in jedem Fall zu Lasten des Auftraggebers.
  • Abrechnungsbasis für von AQUA-SAN übernommene Abfälle sind ausschließlich die vom Entsorger von AQUA-SAN ausgestellten Wiegenscheine.
  • Unaufgefordert angelieferte Abfälle werden nicht übernommen. Darüber hinaus kann AQUA-SAN die Übernahme verweigern wenn die Begleitdokumente fehlen, keine bzw. eine falsche oder unvollständige Materialdeklaration vorliegt oder die Behältnisse für den Transport oder die Zwischenlagerung ungeeignet sind.

Rücktritt vom Vertrag:

  • Ein Rücktritt vom Vertrag ist nur aus wichtigem Grund zulässig.
  • Bei Verzug der AQUA-SAN mit einer Leistung ist ein Rücktritt des Vertragspartners erst nach Setzen einer angemessenen Nachfrist möglich. Die Nachfrist ist mit eingeschriebenem Brief zu setzen.
  • Bei Verzug des Vertragspartners bei einer Teilleistung oder einer vereinbarten Mitwirkungstätigkeit, der die Durchführung des Auftrages durch AQUA-SAN unmöglich macht oder erheblich behindert, ist die AQUA-SAN nach Setzen einer angemessenen Nachfrist zum Vertragsrücktritt berechtigt.
  • Bei berechtigtem Vertragsrücktritt behält AQUA-SAN den Anspruch auf die gesamte vereinbarte Auftragssumme, ebenso bei unberechtigtem Rücktritt des Auftraggebers. § 1168 ABGB findet Anwendung. Bei berechtigtem Rücktritt des Vertragspartners sind von diesem die von AQUA-SAN bis zu diesem Zeitpunkt erbrachten Leistungen zu honorieren.

Zahlung:

  • Sofern nicht ausdrücklich und schriftlich anders vereinbart, ist der Vertragspartner binnen 7 Tagen ab Rechnungsdatum zur vollständigen Bezahlung des gesamten Rechnungsbetrags ohne Abzüge verpflichtet.
  • Durch AQUA-SAN gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum von AQUA-SAN.
  • Ein Skontoabzug ist nur aufgrund ausdrücklicher schriftlicher Vereinbarung zulässig. Wenn der Vertragspartner AQUA-SAN bei vereinbarter Teilzahlung auch nur eine Teilzahlung nicht innerhalb der für einen Skontoabzug vereinbarten Frist erbringt, verliert er sein Recht auf Skontoabzug nicht nur hinsichtlich jener Teilzahlung, sondern auch hinsichtlich aller bereits geleisteten und noch später zu leistenden Zahlungen. Allfällige von AQUA-SAN gewährte Rabatte stehen unter der aufschiebenden Bedingung der fristgerechten und vollständigen Zahlung.
  • Bei Bestehen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit oder Kreditwürdigkeit des Vertragspartners ist AQUA-SAN berechtigt, jederzeit und zwar auch abweichend von den ursprünglich vereinbarten Zahlungsbedingungen Vorauskasse, Barzahlung oder andere Sicherstellungsleistungen zu verlangen. Weigert sich der Vertragspartner, diese zu leisten, ist AQUA-SAN berechtigt, ohne weiteres und ohne dass dem Vertragspartner daraus irgendwelche Ersatzansprüche erwachsen, vom Vertrag zurückzutreten. Der Vertragspartner ist in diesem Fall verpflichtet, AQUA-SAN die ihr tatsächlich entstandenen Aufwendungen in vollem Umfang zu ersetzen.
  • Selbst bei unverschuldetem Zahlungsverzug ist AQUA-SAN berechtigt Verzugszinsen in der Höhe von 15% pro Jahr ab Fälligkeit zu verrechnen. Darüber hinaus gehende Ansprüche auf höhere Zinsen bleiben davon unberührt. Der Vertragspartner ist weiter bei jedem Zahlungsverzug verpflichtet, AQUA-SAN alle in Zusammenhang mit der Einbringlichmachung offener Rechnungsbeträge entstehenden, zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung erforderlichen Kosten, wie insbesondere Mahn-, Inkasso-, Erhebungs-, Auskunfts-, und Anwaltskosten, nach der für Inkassoinstitute geltenden Verordnung bzw. dem Rechtsanwaltstarif zu ersetzen.
  • Der Vertragspartner, der Unternehmer iS des KSchG ist, ist nicht berechtigt, Zahlung wegen nicht ordnungsgemäßer Erfüllung durch AQUA-SAN zur Gänze, sondern nur hinsichtlich eines angemessenen Teiles einzubehalten. Bietet AQUA-SAN dem Vertragspartner eine angemessene Sicherstellung an, so entfällt auch dieses Recht zur teilweisen Zurückbehaltung bzw. Zahlungsverweigerung.
  • Eine Aufrechnung durch den Vertragspartner mit Gegenansprüchen welcher Art auch immer ist ausgeschlossen. Konsumenten dürfen nur mit anerkannten, gerichtlich festgestellten und konnexen Gegenforderungen sowie bei Zahlungsunfähigkeit von AQUA-SAN aufrechnen.
  • Forderungen gegen AQUA-SAN dürfen ohne vorherige schriftliche Zustimmung nicht an Dritte abgetreten werden.

Gewährleistung und Schadenersatz:

  • Gewährleistungsansprüche können von Unternehmern nur nach Mängelrügen erhoben werden, die ausschließlich im Zuge einer gemeinsamen Schlussabnahme nach Fertigstellung der Gesamtleistung, oder durch eingeschriebenen Brief binnen 14 Tage ab Übergabe der Leistung oder Teilleistung zu erfolgen hat.
  • Ansprüche auf Wandlung und Preisminderung sind für Unternehmer ausgeschlossen. Ansprüche auf Verbesserung bzw. Nachtrag des Fehlenden sind von AQUA-SAN innerhalb angemessener Frist zu erfüllen.
  • Behebt der Vertragspartner innerhalb der Gewährleistungsfrist einen Mangel selbst oder lässt diesen durch Dritte beheben, hat AQUA-SAN für die dadurch entstandenen angemessenen Kosten nur dann aufzukommen, wenn AQUA-SAN dieser Mängelbehebung vorher ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat oder die eigene Verpflichtung zur Mängelbehebung verletzt hat.
  • Schadenersatzansprüche in Fällen leichter Fahrlässigkeit sind ausgeschlossen, sofern es sich nicht um Personenschäden bzw. Schäden nach dem Produkthaftungsgesetz und bei Konsumenten um Schäden an zur Bearbeitung übergebenen Sachen handelt. Das Vorliegen grober Fahrlässigkeit ist bei Unternehmern durch den Vertragspartner zu beweisen. Ersatzansprüche von Unternehmern verjähren jedenfalls ein Jahr nach Leistungserbringung.

Geheimhaltung:

  • AQUA-SAN verpflichtet sich zur Geheimhaltung aller vom Vertragspartner erteilten Informationen.
  • AQUA-SAN ist auch zur Geheimhaltung seiner Planungstätigkeit verpflichtet, wenn und solange der Vertragspartner an dieser Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse hat. Nach Durchführung des Auftrages ist die AQUA-SAN berechtigt, das vertragsgegenständliche Werk gänzlich oder teilweise zu Werbezwecken zu veröffentlichen, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart ist.

Schutz der Pläne:

  • Pläne, Prospekte, Berichte, Technische Unterlagen und dgl. der AQUA-SAN sind urheberrechtlich geschützt. Jede gänzliche oder teilweise Veröffentlichung ist nur mit Zustimmung der AQUA-SAN zulässig; ebenso die Weitergabe und die wiederholte Nutzung, durch Dritte oder den Auftraggeber selbst.
  • AQUA-SAN ist berechtigt, der Vertragspartner verpflichtet, bei Veröffentlichungen und Bekanntmachungen über das Projekt den Namen der Verfassers (AQUA-SAN) bekannt zugeben.

Rechtswahl, Gerichtsstand:

  • Für Verträge zwischen Vertragspartner und der AQUA-SAN kommt ausschließlich österreichisches Recht zur Anwendung. Die Anwendbarkeit des UN- Kaufrechtes wird ausgeschlossen.
  • Als Gerichtsstand sind bei Unternehmern ausschließlich die sachlich in Handelssachen kompetenten Gerichte in 8530 Deutschlandsberg zuständig.